AGB – Software-Lizenzvertrag

AGB – Software-Lizenzvertrag für SAP Business One

  1. Geltungsbereich des Vertrags
    1. Dieser Vertrag regelt die Geschäftsbedingungen für die Vergabe von Nutzungsrechten für das Softwareprodukt SAP Business One, AddOns sowie die zugehörige Dokumentation, die dem Lizenznehmer, durch MEPA-DATA AG zur Verfügung gestellt wird. 
    2. Einkaufs-, Bestell- oder sonstige Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers gelten nicht, selbst wenn MEPA-DATA AG den Vertrag ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen solche Bedingungen erfüllt.

  2. Lieferung und Erfüllung
    1. Erfüllungsort ist der Firmensitz von MEPA-DATA AG. Diese übersendet die Speichermedien, die die Software und die Dokumentation enthalten, an den Lizenznehmer oder versendet diese über ein Netzwerk zum Download und informiert den Lizenznehmer darüber (elektronische Ablieferung).
    2. Die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Software geht auf den Lizenznehmer über, nachdem die entsprechenden Speichermedien an das Beförderungsunternehmen übergeben wurden, oder zu dem Zeitpunkt, an dem MEPA-DATA AG diese über ein Netzwerk zum Download versendet und den Lizenznehmer darüber informiert.
    3. MEPA-DATA AG ist berechtigt, jederzeit Gehilfen zur Erfüllung dieses Vertrages, z.B. verbundene Unternehmen, bei zu ziehen.

  3. Beschaffenheit und Garantien
    1. Die Software funktioniert im Wesentlichen gemäss der Dokumentation, sofern die Software auf einer von SAP bezeichneten und genehmigten Systemkonfiguration verwendet wird. 
    2. Eigenschaften der Software, die der Lizenznehmer aufgrund der öffentlichen Aussagen der SAP oder der Vertreter bzw. von MEPA-DATA AG erwarten kann, insbesondere in der Werbung und Beschriftung der Software, sind nur dann Bestandteil der vertragsgemässen Beschaffenheit der Software, wenn sie ausdrücklich von MEPA-DATA AG schriftlich als solche klassifiziert wurden. 
    3. Garantien sind nur dann für MEPA-DATA AG bindend, wenn sie durch MEPA-DATA AG schriftlich als solche klassifiziert wurden und das Dokument, das solche Erklärungen enthält, auch ausführlich die Verpflichtungen seitens MEPA-DATA AG aufführt, die sich aus einer solchen Garantie ergeben.
    4. SAP stellt auf ihrer Online-Informations-Plattform Hinweise auf die technischen Einsatzbedingungen der Software und deren eventuelle Änderungen zur Verfügung. Die technischen Einsatz-Möglichkeiten und -Bedingungen der Software (z.B. in Bezug auf Datenbank, Betriebssystem, Hardware und Datenträger) teilt MEPA-DATA AG auf Anfrage mit.

  4. Lizenzgewährung 
    1. SAP räumt dem Lizenznehmer durch die MEPA-DATA AG das nicht ausschliessliche Nutzungs-recht für die Software für Anzahl Lizenzen während der Laufzeit dieses Vertrags ein. Dieses Recht kann nur, wie in Punkt 4.3 aufgeführt, übertragen werden, wobei die Gewährung von Unterlizenzen nicht zulässig ist. 
    2. Der Lizenznehmer darf die Software nur für eigene Zwecke und für Zwecke von Unternehmen, an denen er kapitalmässig zu mehr als 50% beteiligt ist («Konzernunternehmen»), nutzen.
    3. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu verleihen oder Dritten vorübergehend zur Verfügung zu stellen, insbesondere in Verbindung mit EDV-Dienstleistungen (elektronische Datenverarbeitung), ASP (Application Service Providing) oder Time-Sharing-Verträgen, oder die Software anderweitig für die Zwecke Dritter zu verwenden oder deren Nutzung durch Dritte zu gestatten. 
    4. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, zu verändern, zu übersetzen oder zu verarbeiten. Insbesondere darf er keine Ableitungen der Software oder Dokumentation erstellen. Davon ausgenommen sind:
      – die notwendige Anzahl von Kopien, die ausschliesslich zu Sicherungs- oder Archivzwecken und unter keinen Umständen für produktive Zwecke verwendet werden
      – die Nutzung der Software oder Dokumentation gemäss diesem Vertrag
      – der Zweck der Beseitigung von Fehlern oder Mängeln durch kopieren, bearbeiten oder übersetzen der Software, sofern MEPA-DATA AG trotz schriftlicher Aufforderung durch den Lizenznehmer die Beseitigung eines solchen Fehlers oder Mangels nicht innerhalb einer angemessenen Frist und zu angemessenen Bedingungen angeboten hat. Oder, sofern der Lizenznehmer ein solches Angebot angenommen hat, MEPA-DATA AG solche Korrekturmassnahmen nicht innerhalb einer vom Lizenznehmer gesetzten, angemessenen Frist ausgeführt hat.
    5. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu disassemblieren, zu dekompilieren, zurück zu übersetzen oder die Software sonstigen Prozeduren zu unterwerfen, um ihren Quellcode zu erlangen. Dies gilt nicht, falls eine solche Prozedur unerlässlich ist, um Informationen zu erlangen, die zur Herstellung der Interoperabilität eines eigenständig erstellten Computerprogramms mit der Software benötigt werden, sofern solche Informationen dem Lizenznehmer von MEPA-DATA AG bzw. von der SAP nicht trotz einer schriftlichen Aufforderung des Lizenznehmers innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt werden. Sämtliche Informationen, die mit solchen Mitteln erlangt werden, dürfen ausschliesslich zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität verwendet werden und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, sofern dies nicht zur Herstellung der Interoperabilität zwingend erforderlich ist. Insbesondere dürfen solche Informationen nicht zur Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung von Computerprogrammen verwendet werden, die im Wesentlichen mit der Software vergleichbar sind. Weiterhin dürfen Prozeduren zur Erlangung des Quellcodes, die nach den vorstehenden Bestimmungen zulässig sind, nur in der Schweiz oder einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes („EWR“) angewendet werden und auf keinen Fall an eine natürliche oder juristische Person ausserhalb der Schweiz oder des EWR weitergegeben werden. 
    6. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu vermieten oder zu verleasen. Die Erteilung der diesbezüglichen Erlaubnis bleibt ausschliesslich SAP vorbehalten. Wird verleaste Software zurückgenommen, so bedarf das erneute Vermieten oder Verleasen wiederum der schriftlichen Zustimmung der SAP, welche über MEPA-DATA AG anzufordern ist.
    7. Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch für alle neuen Versionsstände, Updates oder Upgrades der Software, die der Lizenznehmer während der Laufzeit dieses Vertrags erhält. 

  5. Vorbehaltene Rechte
    1. SAP behält sich alle Rechte an der Software und Dokumentation vor, die dem Lizenznehmer nicht ausdrücklich im Rahmen dieses Vertrags eingeräumt werden. Dem Lizenznehmer wer-den keine Rechte am Quellcode der Software eingeräumt. Der Lizenznehmer bringt alle Urheberrechts-Vermerke und sonstigen Aufschriften bezüglich des geistigen Eigentums, die im Original der Software bzw. Dokumentation enthalten sind, auf allen vom Lizenznehmer angefertigten Kopien der Software, Dokumentation sowie auf allen Speichermedien an, die von ihm für solche Zwecke verwendet werden. 

  6. Mitwirkung des Lizenznehmers
    1. Der Lizenznehmer unterhält eine Online-Verbindung zu SAP, damit er den oder die erforderlichen Lizenzschlüssel für die SAP-Software bestellen kann oder die SAP-Software im Wege der elektronischen Ablieferung herunterladen kann.
    2. Der Lizenznehmer trifft angemessene Vorkehrungen gegen mögliche Fehlfunktionen der Software (Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmässige Überwachung der Ergebnisse, etc.). 
    3. Der Lizenznehmer trägt die alleinige Verantwortung für alle Folgen und Kosten, die sich aus einem Verstoss gegen die vorgenannten Vertragspflichten ergeben.

  7. Preis, Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt
    1. Der Lizenznehmer zahlt eine Lizenzgebühr für die Software gemäss den im Verkaufsdokument aufgeführten Anzahl Lizenzen.
    2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer geht zu Lasten des Lizenznehmers. 
    3. Alle Rechnungen sind sofort fällig, Zahlungen sind innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. 
    4. MEPA-DATA AG kann Teilzahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Lizenznehmer noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn der Lizenznehmer seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Lizenznehmer zu zweifeln. Falls sich die finanzielle Lage des Lizenznehmers nach Abschluss dieses Vertrags wesentlich verschlechtert, so dass der Zahlungsanspruch von MEPA-DATA AG gefährdet ist, ist diese berechtigt, die weitere Vertragserfüllung von der Zahlung der fälligen Lizenzgebühr oder der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit für die ausstehenden Lizenzgebühren abhängig zu machen.
    5. MEPA-DATA AG behält sich das Eigentum und alle Rechte an der Software bis zur vollständigen Bezahlung der Lizenzvergütung vor. In Zusammenhang mit den Forderungen für die Software, einschliesslich der Verzugszinsen, besteht an den Datenträgern und der Benutzerdokumentation ein Eigentumsvorbehalt nach Art. 715f. ZGB zugunsten von MEPA-DATA AG. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig. Der Lizenznehmer hat MEPA-DATA AG bei Zugriff Dritter auf die Software sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte von MEPA-DATA AG, bzw. SAP zu unterrichten.
    6. MEPA-DATA AG ist berechtigt, in angemessenen Abständen die für die Lizenzgebühr relevanten Unterlagen und Datenverarbeitungsgeräte des Lizenznehmers durch einen unabhängigen Prüfer und Computerfachmann untersuchen und prüfen zu lassen, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Prüfung findet zu den regulären Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen des Lizenznehmers statt. Die Kosten einer solchen Prüfung trägt MEPA-DATA AG, es sei denn, die Prüfung ergibt einen Fehlbetrag bei den Lizenzgebühren von über 5%. In letzterem Fall trägt der Lizenznehmer die Kosten der Prüfung.
    7. Der Lizenznehmer ist nur in Bezug auf unstrittige Forderungen oder Forderungen, die dem Lizenznehmer rechtskräftig und bindend zugesprochen wurden, zur Verrechnung oder zur Ausübung eines Rückbehaltungsrechtes berechtigt.

  8. Gewährleistung
    1. Der Lizenznehmer untersucht die Software nach deren Eingang und rügt alle Mängel unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch 10 Tage nach Erhalt der Software. Der Lizenznehmer benachrichtigt MEPA-DATA AG schriftlich über alle versteckten Mängel innerhalb von 10 Tagen nach deren Feststellung. Alle Mängelrügen müssen, soweit dem Lizenznehmer zumutbar, ei-ne möglichst genaue Beschreibung des Problems enthalten, damit MEPA-DATA AG in der Lage ist, den Fehler zu reproduzieren.
    2. Im Falle einer Mängelrüge beseitigt MEPA-DATA AG den Mangel nach ihrem Ermessen entweder durch Lieferung einer neuen, fehlerfreien Version der Software an den Lizenznehmer oder durch Fehlerbeseitigung (Nacherfüllung) innerhalb einer angemessenen Frist. Soweit für den Lizenznehmer zumutbar, ist MEPA-DATA AG berechtigt, einen Fehler vorübergehend durch eine Korrekturdatei (Patch) oder durch einen Bug-Fix zu beheben und eine dauerhafte Fehlerlösung erst mit dem nächsten Release, Update oder Upgrade der Software zur Verfügung zu stellen. 
    3. Falls die Mängelbeseitigung gemäss Punkt 8.2 endgültig fehlschlägt, kann der Lizenznehmer vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Voraussetzung ist der fruchtlose Ab-lauf einer schriftlich angesetzten Frist von angemessener Länge. Mit der Fristansetzung muss die Androhung der Ablehnung der Nacherfüllung bei fruchtlosem Ablauf verbunden sein. 
    4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche gemäss Punkt 8.2 und 8.3 beträgt ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung der Software. 
    5. MEPA-DATA AG entschädigt den Lizenznehmer, vorbehältlich der Ausschlüsse und Beschränkungen in Punkt 9, für einen Verlust oder vergebliche Aufwendungen, der bzw. die durch einen Fehler verursacht wurden.
    6. Die Gewährleistungspflichten von MEPA-DATA AG im Rahmen dieses Vertrags gelten nicht, wenn die Software unsachgemäss verwendet wird, durch andere als die befugten Vertreter und Mitarbeiter von MEPA-DATA AG installiert oder gewartet wird, auf einer Systemkonfiguration ausgeführt wird, die von SAP nicht nach Massgabe der Dokumentation genehmigt wurde, Bedingungen ausgesetzt wurde, die nicht den Umgebungs- oder Betriebs-Bedingungen entsprechen, die gemäss der Dokumentation vorgeschrieben sind. Es sei denn, der Lizenznehmer kann nachweisen, dass diese Umstände den Fehler nicht verursacht haben oder dass MEPA-DATA AG solchen Umständen schriftlich und im Voraus zugestimmt hat. 
    7. Soweit die Untersuchung behaupteter Mängel ergibt, dass kein Gewährleistungsanspruch vorlag, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Kosten einer solchen Untersuchung zu tragen.

  9. Haftungsbeschränkung
    1. MEPA-DATA AG haftet dem Lizenznehmer für im Zusammenhang mit diesem Vertrag ent-stehende Schäden bei Vorliegen eines groben Verschuldens insgesamt bis max. 50% der in diesem Vertrag geregelten Lizenzkosten. Von der Begrenzung ausgenommen ist die Haftung für schuldhaft herbeigeführte Personenschäden. Soweit gesetzlich zulässig schliesst MEPA-DATA AG die Haftung für sich oder seine Erfüllungsgehilfen für indirekte und Folgeschäden, wie entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter oder Datenverlust, aus.
    2. Für alle Ansprüche gegenüber MEPA-DATA AG oder seiner Erfüllungsgehilfen auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und ausservertraglicher Haftung gilt – ausser in Fällen des Vorsatzes oder bei Personenschäden – eine Verjährungsfrist von einem Jahr.

  10. Geheimhaltung und Datenschutz
    1. Jeder Vertragspartner behandelt alle vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse des anderen Vertragspartners, die er in Verbindung mit diesem Vertrag erlangt, streng vertraulich. Vertrauliche Informationen umfassen die Software, deren Quellcode (ungeachtet der Tatsache, dass dem Lizenznehmer keine Nutzungsrechte für den Quellcode gewährt werden), die Dokumentation und alle sonstigen Informationen, die von der offen legenden Partei schriftlich als vertraulich gekennzeichnet werden. Dasselbe gilt für mündlich zur Verfügung gestellte Informationen, sofern diese zum Zeitpunkt der Offenlegung oder innerhalb von einem Monat danach als vertraulich bezeichnet werden. 

      Vertrauliche Informationen umfassen nicht: 
      a) allgemeine oder öffentlich zugängliche Informationen 
      b) Informationen, die sich vor dem Erhalt ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht im Besitz der empfangenden Partei befanden 
      c) Daten, die eigenständig und ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen entwickelt wurden 
      d) Informationen, die der empfangenden Partei von einem Dritten offengelegt wurden, der in Bezug auf solche Informationen keinerlei Geheimhaltungspflicht unterliegt 
      e) Informationen, die mit Zustimmung des Kunden weitergegeben wurden 
      f) Informationen, die aufgrund gesetzlicher oder verwaltungsrechtlicher Vorschriften offen zu legen sind. Falls die Informationen aufgrund einer Gerichtsentscheidung offen zu legen sind, kann gegen eine solche Entscheidung kein Einspruch eingelegt werden 

    2. Die Vertragspartner werden ihren Mitarbeiter oder Dritten vertrauliche Informationen nur zur Verfügung stellen, soweit dies zur Erfüllung deren Pflichten im Rahmen dieses Vertrags erforderlich ist und sofern solche Personen an eine entsprechende Geheimhaltungspflicht gebunden werden. 
    3. Die vorgenannte Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch über die Kündigung dieses Vertrags hin-aus.
    4. Beide Vertragspartner beachten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Wenn den Mitarbeitern oder Vertretern von MEPA-DATA AG Zugang zur Hardware und Software des Lizenznehmers gewährt wird (z.B. zur Fehlerbeseitigung und für Supportzwecke), geschieht dies nicht zum Zwecke der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch MEPA-DATA AG zu geschäftlichen Zwecken. Stattdessen erfolgt die Weitergabe von personenbezogenen Daten nur in Ausnahmefällen als eine Begleiterscheinung der Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch MEPA-DATA AG. 

  11. Dauer und Beendigung des Vertrages
    1. Dieser Vertrag tritt mit der Bestellung in Kraft.
    2. Sofern nicht anders vereinbart, wird das Recht zum Gebrauch des Lizenzmaterials auf unbe-stimmte Zeit eingeräumt.
    3. Kündigung durch den Kunden:
      Nach Ablauf eines Jahres seit Abnahmedatum kann der Kunde diesen Vertrag auf Ende eines Kalenderjahres jedoch frühestens 24 Monate nach dem Vertragsbeginn (=Lieferdatum) un-ter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von 3 Monaten beendigen. Bei einmaligen Lizenzgebüh-ren besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
    4. Auflösung durch den Lizenzgeber:
      Der Lizenzgeber kann diesen Vertrag nur beenden und dem Kunden die darunter eingeräumten Rechte entziehen, wenn der Kunde diesen Vertrag in schwerwiegender Weise verletzt, insbesondere wenn der Kunde trotz schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung der Lizenzgebühren um mindestens 60 Tage im Verzug ist oder den Bestimmungen zum Schutze des Lizenzmaterials trotz schriftlicher Abmahnung unter Ansetzung einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen zur Wiederherstellung des vertragsgemässen Zustandes fortgesetzt zuwiderhandelt.
    5. Rückgabepflicht:
      Auf das Datum des Inkrafttretens von Rücktritt oder Kündigung erlischt das Recht des Kunden zum bestimmungsgemässen Gebrauch des Lizenzmaterials. Demgemäss ist der Kunde verpflichtet, das Lizenzmaterial und alle davon erstellten Kopien oder Teilkopien sowie alle geänderten oder mit anderen Programmen oder Datensystemen verbundenen Teile des Lizenzmaterials spätestens innert 30 Tagen nach Erlöschen der Lizenz unaufgefordert an den Lizenzgeber zurückzugeben bzw. schriftlich deren vollständige Vernichtung zu bestätigen. Wenn der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, hat der Lizenzgeber das Recht, ihm bis auf weiteres wiederkehrende Lizenzgebühren in Rechnung zu stellen. Das Retentionsrecht nach Art. 895 ZGB wird wegbedungen. Vorbehalten bleibt das Recht des Kunden, nach vorgängiger schriftlicher Mitteilung eine nicht für produktive Zwecke eingesetzte Archivkopie des Lizenzmaterials zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten zu behalten.

  12. Beendigung der Nutzungsrechte
    1. Bei Beendigung des Nutzungsrechts werden auch sämtliche in diesem Vertrag aufgeführten Anhänge und deren mögliche Versionen ebenfalls ungültig.

  13. Schlussbestimmungen
    1. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftform-Erfordernis. 
    2. Dieser Vertrag oder einzelne daraus entspringende Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners an Dritte abgetreten oder übertragen werden.
    3. Für alle Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das ordentliche Gericht am Geschäftssitz von MEPA-DATA AG zuständig. MEPA-DATA AG behält sich das Recht vor, eine Klage am Geschäftssitz des Lizenznehmers einzureichen bzw. sonstige gerichtliche Massnahmen dort zu ergreifen. 
    4. Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, bleibt die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt.
    5. Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CSIG).

Ausgabe August 2011